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710.1 PBG CH-OW

Art. 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Eingliederung

Materielle Bauvorschriften - Allgemeine Bauvorschriften
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Art. 68 PBG · Eingliederung

1. Bauten, Anlagen und ihr Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird; dies gilt auch für Materialien und Farben. Ausserhalb der Bauzone gelten natürliche Gestaltungen der Umgebung mit einheimischen Pflanzen als Verbesserung gestalterischer Art im Sinne der Raumplanungsverordnung. Gestaltungsvorgaben dürfen die Bauten und Anlagen in ihren zulässigen Dimensionen nicht einschränken.

2. Bauten, Anlagen und ihr Umschwung sind im Interesse des Orts- und Landschaftsbilds in ordentlichem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann bei Störung des Orts- und Landschaftsbilds geeignete Massnahmen anordnen, insbesondere den Abbruch und die Beseitigung von zerfallenen Gebäuden und Anlagen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs.

3. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen Gestaltungsvorschriften für Bauten, Anlagen und deren Umgebung ausserhalb der Bauzonen und für Solaranlagen festlegen.

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