710.1
PBG
CH-OW
Art. 67 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baureife und Erschliessungsanlagen
Materielle Bauvorschriften - Allgemeine Bauvorschriften
Art. 67 PBG · Baureife und Erschliessungsanlagen
1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifem und in der Regel mit Strasse, Kanalisation, Wasser und Strom erschlossenem Land bewilligt werden. Die Baureife richtet sich im Einzelnen nach Lage, Form und Beschaffenheit des Grundstücks und nach dem vorgesehenen Nutzungszweck. Die Erschliessung muss spätestens mit dem Gebäude erstellt werden.
2. Die Gemeinden bestimmen die Strassenbreiten in Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse und der Sicherheit; die versiegelten Flächen sind möglichst klein zu halten.