710.1
PBG
CH-OW
Art. 66 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Nachteilsausgleich
Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
Art. 66 PBG · Nachteilsausgleich
1. Tätigt eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer im Vertrauen auf die geltende Nutzungsordnung Massnahmen mit erheblichen Kostenfolgen und werden diese durch eine Anpassung der Nutzungsordnung nutzlos, so hat sie oder er Anspruch auf die Vergütung der nutzlos gewordenen Aufwendungen, sofern sie oder er von der Anpassung nicht rechtzeitig Kenntnis haben konnte.
2. Der Nachteilsausgleich wird vom Gemeinwesen geleistet, welches die Planänderung auslöst.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsrecht.