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710.1 PBG CH-OW

Art. 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entschädigungspflichtige Eingriffe und Heimschlagsrecht

Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
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Art. 65 PBG · Entschädigungspflichtige Eingriffe und Heimschlagsrecht

1. Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird nach Massgabe des Enteignungsrechts voll entschädigt.

2. Kommt die auf einem Grundstück lastende Grünzone oder Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer gegen volle Entschädigung die Übernahme des Bodens durch das Gemeinwesen verlangen.

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