710.1
PBG
CH-OW
Art. 64 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweckbindung und Mittelverwendung
Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
Art. 64 PBG · Zweckbindung und Mittelverwendung
1. Der Kanton weist die Mehrwertabgabe einem zweckgebundenen Fonds zu.
2. Die Mehrwertabgabe ist für die Finanzierung von Entschädigungen bei planungsbedingten Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen und der Abbruchprämie nach Art. 5a RPG zu verwenden.
3. Die nicht gemäss Absatz 2 verwendeten Mittel können für raumplanerische Massnahmen im Sinne von Art. 3 RPG verwendet werden. Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung und die Verteilung der Mehrwertabgabe. Er erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.