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710.1 PBG CH-OW

Art. 63 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kürzung und Befreiung

Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
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Art. 63 PBG · Kürzung und Befreiung

1. Der planungsbedingte Bodenmehrwert wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Zuweisung des Bodens zu Bauzonen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. Die Dauer des Baubewilligungs- und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens ist nicht mitzurechnen.

2. Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet

a. wenn der planungsbedingte Bodenmehrwert unter Fr. 30 000.- liegt;

b. wenn Grundstücke eingezont werden, die dem Verwaltungsvermögen des Kantons oder einer Einwohnergemeinde angehören.

3. In Bezug auf die Freigrenze gemäss Absatz 2 Buchstabe a ist der planungsbedingte Bodenmehrwert der gesamten eingezonten Fläche massgebend. Spätere Parzellierungen und der parzellenweise Verkauf bleiben ohne Beachtung.

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