710.1
PBG
CH-OW
Art. 61 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Meldepflicht und Bezug
Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
Art. 61 PBG · Meldepflicht und Bezug
1. Bei Veräusserungen meldet das Grundbuchamt und bei der Erteilung von Baubewilligungen die Bewilligungsbehörde die Fälligkeit der Mehrwertabgabe der Finanzverwaltung. Diese ist für das Inkasso zuständig.
2. Die Bestimmungen über die Erhebung der kantonalen Steuern gelten für die Erhebung der Mehrwertabgabe sinngemäss; anderslautende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.