710.1
PBG
CH-OW
Art. 60 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abgabepflichtige
Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
Art. 60 PBG · Abgabepflichtige
1. Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert verursachenden Planänderung Grundeigentümerin oder Grundeigentümer der Liegenschaft ist. Mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haften solidarisch.
2. Für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgabeforderungen haften alle Rechtsnachfolgenden solidarisch.