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710.1 PBG CH-OW

Art. 60 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abgabepflichtige

Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
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Art. 60 PBG · Abgabepflichtige

1. Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert verursachenden Planänderung Grundeigentümerin oder Grundeigentümer der Liegenschaft ist. Mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haften solidarisch.

2. Für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgabeforderungen haften alle Rechtsnachfolgenden solidarisch.

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