710.1
PBG
CH-OW
Art. 6 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren a. Erarbeitung
Planung - Richtplanung - Kantonaler Richtplan
Art. 6 PBG · Verfahren a. Erarbeitung
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erarbeitet den kantonalen Richtplan in Zusammenarbeit mit den kantonalen Amtsstellen, die raumwirksame Aufgaben erfüllen. Betroffene Gemeinden, Nachbarkantone, der Bund sowie weitere Träger raumwirksamer Aufgaben und beschwerdeberechtigte Organisationen werden sachgerecht einbezogen.