710.1
PBG
CH-OW
Art. 59 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Fälligkeit
Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
Art. 59 PBG · Fälligkeit
1. Bei Veräusserung des Grundstücks oder einer Teilfläche davon wird die gesamte Mehrwertabgabe mit der Eintragung im Grundbuch fällig. Schenkung und Erbfolge gelten nicht als Veräusserung.
2. Wird das Grundstück oder eine Teilfläche davon überbaut, wird die gesamte Mehrwertabgabe mit der Bauabnahme fällig. In Härtefällen können Ratenzahlungen gewährt und Abgaben gestundet werden. Die Stundungsdauer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
3. Eine spätere Anpassung des Nutzungsplans begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung.