710.1
PBG
CH-OW
Art. 58 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Festsetzung
Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
Art. 58 PBG · Festsetzung
1. Die Steuerverwaltung schätzt den Landwert und legt die Mehrwertabgabe oder eine Befreiung nach Art. 63 Abs. 2 dieses Gesetzes mittels Verfügung unmittelbar nach der Genehmigung der abgaberelevanten Planänderung fest.
2. Der Rechtsmittelweg gegen die Verfügung der Mehrwertabgabe richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht.