710.1
PBG
CH-OW
Art. 56 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vertragliche Mehrwertbeteiligung
Planung - Mehrwert- und Nachteilsausgleich
Art. 56 PBG · Vertragliche Mehrwertbeteiligung
1. Die Gemeinden können mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Hinblick auf die Überbauung von Grundstücken verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, in denen besondere Finanzierungsmodalitäten für die Erschliessung festgelegt sind.
2. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen durch Planungsmassnahmen zusätzliche Vorteile zur Ein- oder Aufzonung verschafft werden, können vertraglich verpflichtet werden, einen angemessenen Anteil des Planungsmehrwertes zur Sicherstellung oder Steigerung der Baulandverfügbarkeit zur Verfügung zu stellen.