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710.1 PBG CH-OW

Art. 55 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ergänzendes Recht

Planung - Erschliessung
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Art. 55 PBG · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Grundsätze und Bestimmungen des Erschliessungsrechts gemäss der Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung.

2. Der Kantonsrat kann durch Verordnung Bestimmungen über Erschliessungskosten erlassen, die für jene Gemeinden verbindlich sind, die über kein eigenes Erschliessungsreglement verfügen.

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