710.1
PBG
CH-OW
Art. 55 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ergänzendes Recht
Planung - Erschliessung
Art. 55 PBG · Ergänzendes Recht
1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Grundsätze und Bestimmungen des Erschliessungsrechts gemäss der Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung.
2. Der Kantonsrat kann durch Verordnung Bestimmungen über Erschliessungskosten erlassen, die für jene Gemeinden verbindlich sind, die über kein eigenes Erschliessungsreglement verfügen.