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710.1 PBG CH-OW

Art. 53 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erschliessungspflicht und -recht

Planung - Erschliessung
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Art. 53 PBG · Erschliessungspflicht und -recht

1. Die Groberschliessung des Baugebiets obliegt den Gemeinden. Diese Aufgabe kann an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungswerke abgetreten werden. In diesem Fall obliegt die Pflicht zur Groberschliessung dem Versorgungswerk.

2. Der Gemeinderat kann gestützt auf den kommunalen Richtplan Erschliessung den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich die Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen nach den von der Gemeinde festgelegten Plänen übertragen. Für den entsprechenden Vertrag gelten folgende Mindestinhalte

a. Zeit und Höhe der Leistungen der Gemeinde an die Kosten der betreffenden Anlagen sowie der Grundeigentümeranteil;

b. Aufsicht über Bau und Ausführung der Anlagen;

c. Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Anlagen.

3. Die Feinerschliessung obliegt den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Anlagen der Feinerschliessung haben den Vorschriften der Gemeinde, der Versorgungswerke oder dem massgebenden Quartierplan zu entsprechen.

4. Erfordert die Feinerschliessung die gemeinsame Mitwirkung mehrerer Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und können sich diese nicht einigen, so kann die Gemeinde die Erschliessung anstelle der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer selber ausführen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an erschlossenem Bauland besteht.

5. Der Gemeinderat kann Eigentümerinnen und Eigentümer privater Erschliessungsanlagen verpflichten, deren Mitbenützung und Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder technisch zweckmässige Lösung notwendig ist. Können sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach dem Entscheid des Gemeinderats nicht einigen, so wird die Entschädigung nach Massgabe des Enteignungsrechts festgelegt.

6. Die Bestimmungen über die Bodenverbesserungen nach Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches finden auch auf die Grob- und Feinerschliessung von Baugebiet Anwendung.

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