710.1
PBG
CH-OW
Art. 51 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. Rechtsmittel
Planung - Landumlegung
Art. 51 PBG · d. Rechtsmittel
1. Gegen den Einleitungsentscheid und den Umlegungsplan kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2. Die Gemeinde führt in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Gemeinderat zu entscheiden. Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.