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710.1 PBG CH-OW

Art. 50 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Umlegungsplan

Planung - Landumlegung
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Art. 50 PBG · c. Umlegungsplan

1. Der Gemeinderat legt die Neuzuteilung im Umlegungsplan fest. Dieser

a. enthält die Neuordnung der grundbuchlichen Rechte und Lasten;

b. gibt Auskunft über die Bewertung der Grundstücke, den allfälligen Wertausgleich und allfällig zu leistende Entschädigungen;

c. legt den Schlüssel, nach dem die Kosten des Verfahrens zu verteilen sind, im Verhältnis der Vor- und Nachteile fest.

2. Für die Bewertung der Grundstücke ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Beschlusses des Umlegungsplans massgebend. Wird eine Landumlegung im Hinblick auf einen neuen oder anzupassenden Nutzungsplan durchgeführt, so wird der Verkehrswert nach den zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten bestimmt.

3. Der Umlegungsplan ist den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die von geänderten Dienstbarkeiten und Grundlasten betroffenen Personen sowie die Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger sind zu benachrichtigen.

4. Ausgleichszahlungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landumlegungsplans fällig. Sie sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu fünf Prozent zu verzinsen.

5. Ergeben sich bei der Vermessung Korrekturen im Umlegungsplan, so entscheidet der Gemeinderat über Nach- und Rückforderungen.

6. Nach Rechtskraft des Umlegungsplans legt der Gemeinderat den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und des Inkrafttretens fest und veranlasst die Anmeldungen im Grundbuch.

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