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710.1 PBG CH-OW

Art. 5 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt und Verbindlichkeit

Planung - Richtplanung - Kantonaler Richtplan
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Art. 5 PBG · Inhalt und Verbindlichkeit

1. Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Auskunft, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Kanton und Gemeinden stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten darauf ab.

2. Mit der Genehmigung durch den Kantonsrat wird der kantonale Richtplan für die Behörden des Kantons und der Gemeinden verbindlich.

3. Die massgebenden Grundlagen, der Mindestinhalt sowie die Verbindlichkeit des kantonalen Richtplans für die Nachbarkantone und den Bund ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.

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