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710.1 PBG CH-OW

Art. 49 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Durchführung

Planung - Landumlegung
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Art. 49 PBG · b. Durchführung

1. Die Gemeinde führt die Landumlegung durch.

2. Von den in die Landumlegung einbezogenen Grundstücken können die Flächen für Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des Landumlegungsgebiets dienende Anlagen ausgeschieden werden. Diese Flächen sind den Eigentümerinnen und Eigentümern der an der Landumlegung beteiligten Grundstücke zu Gesamteigentum zuzuweisen.

3. Für öffentliche Bauten und Anlagen, die nicht nur dem Landumlegungsgebiet dienen, kann Land ausgeschieden werden, das gegen Entschädigung dem Gemeinwesen zu Eigentum zugewiesen wird.

4. Jede beteiligte Grundeigentümerin und jeder beteiligte Grundeigentümer soll von den in die Landumlegung einbezogenen Grundstücken einen Anteil erhalten, der wertmässig dem eingebrachten Land entspricht, wobei die für den Gemeinbedarf ausgeschiedenen Flächen anteilmässig anzurechnen sind. Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind mit Geld zu entschädigen.

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