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710.1 PBG CH-OW

Art. 48 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren a. Einleitung

Planung - Landumlegung
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Art. 48 PBG · Verfahren a. Einleitung

1. Landumlegungen können von Amtes wegen eingeleitet oder von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen die Mehrheit des einzubeziehenden Bodens gehört, beantragt werden.

2. Die Gemeinde bezeichnet das voraussichtliche Landumlegungsgebiet und orientiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

3. Der Gemeinderat beschliesst über die Einleitung der Landumlegung. Im Beschluss ist der Zweck der Landumlegung anzugeben und das Landumlegungsgebiet genau zu umschreiben. Der Entscheid ist den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu eröffnen.

4. Vom Zeitpunkt des Einleitungsentscheids an bedürfen Parzellierungen und Flächenänderungen der Genehmigung des Gemeinderats. Der Genehmigungsvorbehalt ist im Grundbuch anzumerken.

5. Beschliesst der Gemeinderat die Einleitung eines Landumlegungsverfahrens, so kann er eine Planungszone erlassen.

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