Art. 47 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt
Art. 47 PBG · Inhalt
1. Landumlegungen können vorgenommen werden
a. zur sinnvollen Nutzungsentflechtung im Rahmen der Bau- und Zonenordnung zwischen Baugrundstücken und nicht der Überbauung dienenden Grundstücken;
b. zur sinnvollen Überbauung und Erschliessung eines Gebiets im Rahmen eines Quartierplans;
c. wenn auf diesem Weg eine den Zielen der Raumplanung besser entsprechende Nutzungsordnung verwirklicht werden kann oder das öffentliche Interesse die Sanierung eines überbauten Gebiets erfordert;
d. wenn damit für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke Land ausgesondert werden kann und ein Flächenabtausch möglich ist.
2. Das für Strassen und öffentliche Anlagen benötigte Land ist von der Gesamtfläche, unter Vorbehalt der Entschädigungsansprüche, auszuscheiden. Die anteilsmässigen Eigentumsrechte sind im Übrigen zu wahren.
3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die ihnen neu zugewiesenen Grundstücke zu übernehmen. Eigentümerinnen und Eigentümer von zu kleinen Grundstücken, die sich zur Überbauung nicht mehr eignen, werden mit Geld oder durch Anrechte auf Stockwerkeigentum oder Miteigentum entschädigt.