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710.1 PBG CH-OW

Art. 46 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren

Planung - Nutzungsplanung - Planungszonen
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Art. 46 PBG · Verfahren

1. Planungszonen des Kantons werden vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement erarbeitet und vom Regierungsrat erlassen. Kommunale Planungszonen werden von der Gemeinde erarbeitet und vom Gemeinderat erlassen. Für die Verlängerung von Planungszonen ist immer der Regierungsrat zuständig.

2. Beschlüsse über den Erlass einer Planungszone sowie über die Verlängerung bestehender Planungszonen werden im Amtsblatt veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann gegen kommunale Planungszonen beim Gemeinderat und gegen kantonale Planungszonen sowie gegen die Verlängerung kommunaler und kantonaler Planungszonen beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden.

3. Bei kantonalen Planungszonen führt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Regierungsrat zu entscheiden. Bei kommunalen Planungszonen führt die Gemeinde in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Gemeinderat zu entscheiden.

4. Führen Einsprachen zu wesentlichen Änderungen, so ist die öffentliche Auflage erneut durchzuführen. Betreffen unwesentliche Änderungen nur eine kleine Zahl von Einspracheberechtigten, so werden sie diesen unter Einräumung einer neuen Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis gebracht.

5. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

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