710.1
PBG
CH-OW
Art. 45 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt und Verbindlichkeit
Planung - Nutzungsplanung - Planungszonen
Art. 45 PBG · Inhalt und Verbindlichkeit
1. Müssen kantonale Nutzungspläne oder die Bau- und Zonenordnung angepasst werden oder liegen sie noch nicht vor, so kann für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone als vorsorgliche Massnahme erlassen werden. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem voraussichtlichen Nutzungsziel widerspricht.
2. In begründeten Fällen kann eine Planungszone über die vom Bund vorgegebene Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden.
3. Planungszonen sind für alle verbindlich.