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710.1 PBG CH-OW

Art. 43 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baulinien

Planung - Nutzungsplanung - Baulinien und Baubereich
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Art. 43 PBG · Baulinien

1. Baulinien begrenzen die Bebaubarkeit der Grundstücke gegenüber

a. vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen und Leitungen;

b. anderen Grundstücken;

c. Gewässern;

d. Wäldern, geschützten Hecken und Ufergehölzen;

e. Natur- und Kulturobjekten sowie Aussichtspunkten.

2. Baulinien können Abstände zwischen Bauten innerhalb des Quartierplanareals festlegen.

3. Aus ortsbaulichen oder gestalterischen Gründen kann festgelegt werden, dass direkt an die Baulinie zu bauen ist.

4. Für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, oberirdische Bauten und bei einzelnen Stockwerken können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden.

5. Baulinien werden in kantonalen Nutzungs- und Schutzplänen, der Bau- und Zonenordnung oder Quartierplänen festgelegt.

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