710.1
PBG
CH-OW
Art. 42 Planungs- und Baugesetz (PBG) - e. Anpassung und Aufhebung
Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
Art. 42 PBG · e. Anpassung und Aufhebung
1. Für Anpassungen und die Aufhebung eines Quartierplans gelten die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 38 ff. dieses Gesetzes.
2. Die Genehmigung der Anpassung oder Aufhebung an vom Regierungsrat genehmigten Quartierplänen, gegen welche keine Beschwerden erhoben wurden, erfolgt durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.
3. Wird nur ein Teilbereich des Quartierplans von einer Anpassung erfasst, so können die davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese bei der Gemeinde beantragen.
4. Bauliche Massnahmen von untergeordneter Bedeutung, die im Quartierplan nicht enthalten sind und denen keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, können ohne Anpassung des Quartierplans vom Gemeinderat bewilligt werden.