710.1
PBG
CH-OW
Art. 41 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. Erlass, Genehmigung und Beschwerdebehandlung
Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
Art. 41 PBG · d. Erlass, Genehmigung und Beschwerdebehandlung
1. Der Gemeinderat erlässt den Quartierplan. Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2. Bedarf ein Quartierplan der Genehmigung des Regierungsrats, so unterbreitet der Gemeinderat ihn zusammen mit einem Bericht dem Regierungsrat.