710.1
PBG
CH-OW
Art. 4 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt, Verbindlichkeit und Verfahren
Planung - Grundlagen
Art. 4 PBG · Inhalt, Verbindlichkeit und Verfahren
1. Kanton und Gemeinden erarbeiten die Grundlagen für ihre Planungen wie Inventare und Konzepte. Ihnen kommt keine Rechtswirkung zu.
2. Das von den Gemeinden zu erarbeitende räumliche Entwicklungskonzept stellt eine massgebende Grundlage für deren Planung dar. Es kann dem Bau- und Raumentwicklungsdepartment zur Stellungnahme unterbreitet werden.
3. Die massgebenden Grundlagen werden vom Regierungsrat für die kantonalen Planungen und vom Gemeinderat für die kommunalen Planungen festgelegt.