710.1
PBG
CH-OW
Art. 39 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage
Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
Art. 39 PBG · b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage
1. Nach erfolgter Information und Mitwirkung der Bevölkerung legt die Gemeinde den Quartierplan während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage wird im Amtsblatt bekannt gemacht.
2. Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.