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710.1 PBG CH-OW

Art. 38 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren a. Erarbeitung und Vorprüfung

Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
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Art. 38 PBG · Verfahren a. Erarbeitung und Vorprüfung

1. Quartierpläne werden von der Gemeinde oder von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erarbeitet. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, kann der Gemeinderat ein Varianzverfahren verlangen.

2. Auf Gesuch der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Mehrheit des in den Quartierplan einzubeziehenden Bodens gehört, kann die Gemeinde den Quartierplan erarbeiten.

3. Bedarf der Quartierplan der Genehmigung des Regierungsrats, so stellt die Gemeinde diesen dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung zu. Dieses erstellt einen Vorprüfungsbericht.

4. Bedarf der Quartierplan keiner Genehmigung des Regierungsrats, so stellt die Gemeinde diesen dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Einholung der Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Amtsstellen zu.

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