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710.1 PBG CH-OW

Art. 37 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einzureichende Unterlagen und nötige Angaben

Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
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Art. 37 PBG · Einzureichende Unterlagen und nötige Angaben

1. Es sind folgende Unterlagen einzureichen

a. Pläne im Massstab 1:500 oder 1:200;

b. besondere Bauvorschriften;

c. erläuternder Bericht und Berechnungen;

d. nach Bedarf Modell;

e. nach Bedarf Lärmschutznachweis und weitere Nachweise.

2. Die Unterlagen enthalten in der Regel Angaben über

a. Lage, Grösse und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen;

b. Gestaltung der Bauten und Anlagen wie Dachformen, Firstrichtungen, Materialwahl, farbliche Gestaltung;

c. Bebaubarkeit durch Baulinien, Baubereiche oder Abstände;

d. Abweichungen von der Regelbauweise;

e. zulässige Höchst- und Mindestnutzung;

f. gemeinsame Anlagen wie Parkierungsanlagen, energietechnische Anlagen, Spielplätze und Gemeinschaftsräume;

g. verkehrsmässige Erschliessung inklusive Fuss- und Velowege, Feuerwehrzufahrten;

h. Anlagen zur Ver- und Entsorgung;

i. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;

j. Massnahmen für hindernisfreies Bauen;

k. Landumlegung und Grenzbereinigung;

l. Etappierung.

3. Die Gemeinde kann in der Bau- und Zonenordnung weitere Vorschriften erlassen sowie im Einzelfall zusätzliche Unterlagen oder Angaben verlangen.

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