Art. 37 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einzureichende Unterlagen und nötige Angaben
Art. 37 PBG · Einzureichende Unterlagen und nötige Angaben
1. Es sind folgende Unterlagen einzureichen
a. Pläne im Massstab 1:500 oder 1:200;
b. besondere Bauvorschriften;
c. erläuternder Bericht und Berechnungen;
d. nach Bedarf Modell;
e. nach Bedarf Lärmschutznachweis und weitere Nachweise.
2. Die Unterlagen enthalten in der Regel Angaben über
a. Lage, Grösse und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen;
b. Gestaltung der Bauten und Anlagen wie Dachformen, Firstrichtungen, Materialwahl, farbliche Gestaltung;
c. Bebaubarkeit durch Baulinien, Baubereiche oder Abstände;
d. Abweichungen von der Regelbauweise;
e. zulässige Höchst- und Mindestnutzung;
f. gemeinsame Anlagen wie Parkierungsanlagen, energietechnische Anlagen, Spielplätze und Gemeinschaftsräume;
g. verkehrsmässige Erschliessung inklusive Fuss- und Velowege, Feuerwehrzufahrten;
h. Anlagen zur Ver- und Entsorgung;
i. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;
j. Massnahmen für hindernisfreies Bauen;
k. Landumlegung und Grenzbereinigung;
l. Etappierung.
3. Die Gemeinde kann in der Bau- und Zonenordnung weitere Vorschriften erlassen sowie im Einzelfall zusätzliche Unterlagen oder Angaben verlangen.