710.1
PBG
CH-OW
Art. 36 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Umsetzung, Anpassung und Anmerkung im Grundbuch
Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
Art. 36 PBG · Umsetzung, Anpassung und Anmerkung im Grundbuch
1. Die Gemeinden setzen eine Umsetzungsfrist für Quartierpläne.
2. Ist die Umsetzungsfrist abgelaufen, so kann erst wieder eine Baubewilligung erteilt werden, nachdem der Quartierplan durch die Gemeinde überprüft und soweit notwendig angepasst wurde.
3. Haben sich die planerischen Voraussetzungen wesentlich geändert, so kann die Gemeinde eine Anpassung oder Aufhebung bestehender Quartierpläne verlangen oder selbst durchführen.
4. Quartierpläne sind im Grundbuch anzumerken.