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710.1 PBG CH-OW

Art. 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Genehmigungspflichtige Quartierpläne

Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
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Art. 35 PBG · Genehmigungspflichtige Quartierpläne

1. Ein Quartierplan bedarf der Genehmigung des Regierungsrats beziehungsweise in Fällen gemäss Art. 42 Abs. 2 dieses Gesetzes des Bau- und Raumentwicklungsdepartements, wenn innerhalb des Quartierplanareals

a. eine Gesamthöhe von 16,0 m bei Gebäuden mit einem Flachdach oder eine Gesamthöhe von 20,0 m bei allen übrigen Dachformen überschritten wird;

b. die traufseitige Fassadenhöhe von 16,0 m überschritten wird;

c. die Gebäudelänge von 36,0 m überschritten wird;

d. Baulinien gemäss Art. 43 dieses Gesetzes begründet oder geändert werden, die kantonale Mindestabstände unterschreiten;

e. Baubereiche nach Art. 44 dieses Gesetzes begründet oder geändert werden, die kantonale Mindestabstände unterschreiten.

2. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Quartierpläne, welche die Regelbauweise gemäss Bau- und Zonenordnung einhalten.

3. Für Quartierpläne in Arbeitszonen und in Zonen für öffentliche Nutzungen besteht die Genehmigungspflicht nur, wenn die Gesamthöhe von 20,0 m überschritten oder Baulinien und Baubereiche begründet werden, mit denen kantonale Mindestabstände unterschritten werden.

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