Art. 34 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abweichungen von der Regelbauweise
Art. 34 PBG · Abweichungen von der Regelbauweise
1. Wenn in den unter Art. 32 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien ein sehr gutes Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart eingehalten ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann innerhalb des Quartierplans von den baugesetzlichen Mindestabständen abgewichen werden. Unter denselben Voraussetzungen kann zudem von den Vorschriften der Regelbauweise höchstens wie folgt abgewichen werden
a. 3,5 m von der maximalen Gesamthöhe und der maximalen Fassadenhöhe;
b. ein Drittel der maximalen Gebäudelänge.
2. Die Gemeinden können unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 weitere Abweichungen von der Regelbauweise im Bau- und Zonenreglement festlegen.
3. Bei Quartierplänen mit Teilinhalt sind Abweichungen von der Regelbauweise nicht zulässig. Ausgenommen sind Baulinien, bei welchen kantonale Mindestvorschriften unterschritten werden.