Art. 33 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt und Verbindlichkeit
Art. 33 PBG · Inhalt und Verbindlichkeit
1. Quartierpläne regeln in Ergänzung und Verfeinerung der Bau- und Zonenordnung die Bebaubarkeit von Teilgebieten in Bauzonen und weiteren Nutzungszonen gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG. Sie bestehen aus einem Plan, besonderen Bauvorschriften und einem Bericht.
2. Die Gemeinden legen die Mindestfläche für einen Quartierplan fest.
3. Quartierpläne
a. sehen gemeinsame Anlagen für das Plangebiet vor, wie Parkierungsanlagen, energietechnische Anlagen, Grünflächen oder naturnahe Freiräume, Spielplätze und Gemeinschaftsräume;
b. sollen bereits überbaute Flächen einbeziehen, wenn damit eine sinnvolle Verdichtung und Weiterentwicklung innerhalb der bestehenden Überbauung möglich wird;
c. können die planerische Grundlage für die Durchführung der Grob- oder Feinerschliessung sowie einer Landumlegung bilden;
d. können die Ausschöpfung der Nutzungsmöglichkeiten oder eine Mindestnutzung vorschreiben;
e. können vorschreiben, dass wichtige Fuss- und Radwegverbindungen innerhalb des Quartierplanareals öffentlich benützbar sind.
4. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, kann ein Quartierplan mit Teilinhalt erlassen werden, der sich insbesondere auf Erschliessung, Baulinien oder Versorgungs- und Entsorgungsanlagen beschränkt.
5. Quartierpläne sind für alle verbindlich.