710.1
PBG
CH-OW
Art. 32 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck
Planung - Nutzungsplanung - Quartierpläne
Art. 32 PBG · Zweck
1. Quartierpläne bezwecken eine siedlungsgerechte, ortsbaulich, architektonisch und erschliessungsmässig sehr gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung von zusammenhängenden Gebieten. Bei der Bereitstellung von Wohnraum ist den Erfordernissen der Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen.