Art. 31 Planungs- und Baugesetz (PBG) - e. Anpassungen und Korrekturen sowie Anpassungen infolge von Strassen- und Wasserbauprojekten
Art. 31 PBG · e. Anpassungen und Korrekturen sowie Anpassungen infolge von Strassen- und Wasserbauprojekten
1. Für Anpassungen der Bau- und Zonenordnung gelten sinngemäss die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 27 ff. dieses Gesetzes.
2. Anpassungen, bei welchen keine Entscheidungsfreiheit besteht, wie technische Anpassungen aufgrund geänderter Grundlagen der amtlichen Vermessung oder Korrekturen offensichtlicher Fehler, kann der Gemeinderat ohne Mitwirkungs-, Vorprüfungs- und Auflageverfahren beschliessen. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vorgängig anzuhören. Solche Anpassungen sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement mit einem Bericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
3. Anpassungen der Bau- und Zonenordnung infolge rechtskräftig bewilligter Strassen- und Wasserbauprojekte oder plangenehmigungspflichtiger Vorhaben nach Bundesrecht erfolgen unmittelbar gestützt auf diese besonderen Bewilligungen und Pläne.