Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 30 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. Erlass, Genehmigung und Beschwerdebehandlung

Planung - Nutzungsplanung - Bau- und Zonenordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 PBG · d. Erlass, Genehmigung und Beschwerdebehandlung

1. Der Gemeinderat erlässt die Bau- und Zonenordnung. Sie ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.

2. Der Gemeinderat unterbreitet die Bau- und Zonenordnung dem Regierungsrat mit einem Bericht zur Genehmigung, welche in begründeten Fällen schrittweise erfolgen kann. Der Regierungsrat kann die Bau- und Zonenordnung ganz oder teilweise zur Änderung an den Gemeinderat zurückweisen oder Anpassungen nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder wenn keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

3. Der Gemeinderat beschliesst nach erfolgter Genehmigung über das Inkrafttreten und publiziert dieses im Amtsblatt. Die Inkraftsetzung kann in begründeten Fällen schrittweise erfolgen.

4. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdebehandlung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

← Art. 29 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 31 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →