Art. 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Digitalisierung
Art. 3 PBG · Digitalisierung
1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung in Planungs- und Bausachen.
2. Er kann das elektronische Verfahren und die elektronische Auflage als massgeblich erklären und erlässt insbesondere Bestimmungen über
a. das elektronische Verfahren, inklusive die elektronische Auflage von Plänen und Gesuchen im Internet;
b. die Rechtsverbindlichkeit von Plänen, Verfügungen und Mitteilungen in elektronischer Form;
c. die Datenmodelle von Plänen und das Format von Eingaben;
d. das elektronische Bewilligungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
3. Bei elektronischen Verfahren und Plänen kann auf das Erfordernis von Unterschriften verzichtet oder diese können durch andere Authentifizierungsformen ersetzt werden.
4. Dem Schutz der Daten und deren Integrität sowie dem Schutz der Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte ist Beachtung zu schenken. Personendaten können im Rahmen der elektronischen Auflage zugänglich gemacht werden, soweit dies für die Bekanntmachung notwendig ist. Die Einsicht in Akten und Pläne auf elektronischem Weg kann eingeschränkt und/oder von einer Registrierung oder Authentifizierung abhängig gemacht werden.