710.1
PBG
CH-OW
Art. 29 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Einsprachebehandlung
Planung - Nutzungsplanung - Bau- und Zonenordnung
Art. 29 PBG · c. Einsprachebehandlung
1. Die Gemeinde führt in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Gemeinderat zu entscheiden.
2. Führen Einsprachen zu wesentlichen Änderungen der Bau- und Zonenordnung, so ist die öffentliche Auflage erneut durchzuführen. Betreffen unwesentliche Änderungen nur eine kleine Zahl von Einspracheberechtigten, so sind sie diesen unter Einräumung einer neuen Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen.