710.1
PBG
CH-OW
Art. 28 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage
Planung - Nutzungsplanung - Bau- und Zonenordnung
Art. 28 PBG · b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage
1. Nach erfolgter Information und Mitwirkung der Bevölkerung legt die Gemeinde die Bau- und Zonenordnung während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage wird im Amtsblatt bekannt gemacht.
2. Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
3. Ab dem Tag der öffentlichen Auflage eingereichte Baugesuche dürfen nur bewilligt werden, sofern sie sowohl den aufgelegten wie auch den geltenden Nutzungs- und Schutzplänen entsprechen.