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710.1 PBG CH-OW

Art. 27 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren a. Erarbeitung und Vorprüfung

Planung - Nutzungsplanung - Bau- und Zonenordnung
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Art. 27 PBG · Verfahren a. Erarbeitung und Vorprüfung

1. Die Gemeinde erarbeitet die Bau- und Zonenordnung und lässt sie dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung zukommen. Dieses erstellt einen Vorprüfungsbericht.

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