710.1
PBG
CH-OW
Art. 27 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren a. Erarbeitung und Vorprüfung
Planung - Nutzungsplanung - Bau- und Zonenordnung
Art. 27 PBG · Verfahren a. Erarbeitung und Vorprüfung
1. Die Gemeinde erarbeitet die Bau- und Zonenordnung und lässt sie dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung zukommen. Dieses erstellt einen Vorprüfungsbericht.