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710.1 PBG CH-OW

Art. 22 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauzonen

Planung - Nutzungsplanung - Bau- und Zonenordnung
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Art. 22 PBG · Bauzonen

1. Als Bauzonen nach Art. 15 RPG können bestimmt werden

a. Wohnzonen;

b. Arbeitszonen;

c. Mischzonen;

d. Zentrumszonen;

e. Zonen für öffentliche Nutzungen;

f. Grünzonen;

g. Tourismus- und Freizeitzonen;

h. Verkehrszonen;

i. weitere Bauzonen.

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