Art. 21 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt und Verbindlichkeit
Art. 21 PBG · Inhalt und Verbindlichkeit
1. Die Gemeinden erlassen eine Bau- und Zonenordnung. Sie besteht aus dem Zonenplan sowie dem Bau- und Zonenreglement; dieses enthält neben den Zonenbestimmungen die kommunalen Vorschriften zum Planen und Bauen.
2. Die Bau- und Zonenordnung legt für jede Zone die Art und das Mass der Nutzung fest. Sie kann
a. für bereits überbaute und für unüberbaute Bauzonen unterschiedliche Masse festlegen;
b. bestimmen, dass in Arbeitszonen einzelne Masse im Baubewilligungsverfahren vom Gemeinderat festgelegt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen;
c. bestimmen, dass in Zonen, die mit einer Ortsbildschutzzone überlagert sind, und in Zonen für öffentliche Nutzungen der Gemeinderat die Masse im Baubewilligungsverfahren festlegt;
d. in Bauzonen und weiteren Nutzungszonen gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG Gebiete mit Quartierplanpflicht bezeichnen.
3. In der Bau- und Zonenordnung kann verlangt werden, dass die Nutzungsmöglichkeiten in bestimmten Gebieten ausgeschöpft werden oder dass eine Mindestnutzung zu erreichen ist.
4. Ferner können in der Bau- und Zonenordnung Beiträge und Ersatzabgaben festgelegt werden.
5. Die materiellen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baurechts dürfen nicht gemildert, die kantonalen Verfahrensvorschriften nicht abgeändert werden.
6. Die Bau- und Zonenordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Sie ist für alle verbindlich.