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710.1 PBG CH-OW

Art. 20 Planungs- und Baugesetz (PBG) - e. Anpassungen und Korrekturen

Planung - Nutzungsplanung - Kantonale Nutzungspläne
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Art. 20 PBG · e. Anpassungen und Korrekturen

1. Für Anpassungen der kantonalen Nutzungspläne gelten sinngemäss die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 16 ff. dieses Gesetzes.

2. Anpassungen, bei welchen keine Entscheidungsfreiheit besteht, wie technische Anpassungen aufgrund geänderter Grundlagen der amtlichen Vermessung oder Korrekturen offensichtlicher Fehler, kann der Regierungsrat ohne Mitwirkungs- und Auflageverfahren beschliessen, und sie bedürfen keiner Genehmigung durch den Kantonsrat. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

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