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710.1 PBG CH-OW

Art. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Organisation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 PBG · Organisation

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts.

2. Für kantonale Aufgaben in Planungs- und Bausachen ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement zuständig, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.

3. Für kommunale Aufgaben in Planungs- und Bausachen regeln die Gemeinden die Zuständigkeiten im Bau- und Zonenreglement, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Fehlt eine Regelung im Bau- und Zonenreglement und weist dieses Gesetz die Kompetenz nicht einer bestimmten Behörde oder Stelle der Gemeinde zu, so ist der Gemeinderat zuständig.

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