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710.1 PBG CH-OW

Art. 19 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. Erlass, Genehmigung und Beschwerdebehandlung

Planung - Nutzungsplanung - Kantonale Nutzungspläne
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Art. 19 PBG · d. Erlass, Genehmigung und Beschwerdebehandlung

1. Der Regierungsrat erlässt die kantonalen Nutzungspläne.

2. Der Regierungsrat unterbreitet die kantonalen Nutzungspläne dem Kantonsrat mit einem Bericht zur Genehmigung.

3. Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Anzeige des Genehmigungsentscheids des Kantonsrats gegenüber den Beschwerdeberechtigten oder der Publikation im Amtsblatt.

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