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710.1 PBG CH-OW

Art. 18 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Einsprachebehandlung

Planung - Nutzungsplanung - Kantonale Nutzungspläne
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Art. 18 PBG · c. Einsprachebehandlung

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement führt in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bau- und Raumentwicklungsdepartement über die Einsprachen.

2. Führen Einsprachen zu wesentlichen Änderungen, so ist die öffentliche Auflage erneut durchzuführen. Betreffen unwesentliche Änderungen nur eine kleine Zahl von Einspracheberechtigten, so sind sie diesen unter Einräumung einer neuen Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen.

3. Gegen den Einspracheentscheid des Bau- und Raumentwicklungsdepartements kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdebehandlung erfolgt im Rahmen des Erlassverfahrens.

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