710.1
PBG
CH-OW
Art. 17 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage
Planung - Nutzungsplanung - Kantonale Nutzungspläne
Art. 17 PBG · b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage
1. Nach erfolgter Information und Mitwirkung der Bevölkerung legt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement den kantonalen Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage wird im Amtsblatt bekannt gemacht.
2. Während der Auflagefrist kann beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement Einsprache erhoben werden.
3. Ab dem Tag der öffentlichen Auflage eingereichte Baugesuche dürfen nur bewilligt werden, sofern sie sowohl den aufgelegten wie auch den geltenden Nutzungs- und Schutzplänen entsprechen.