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710.1 PBG CH-OW

Art. 17 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage

Planung - Nutzungsplanung - Kantonale Nutzungspläne
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Art. 17 PBG · b. Information, Mitwirkung und öffentliche Auflage

1. Nach erfolgter Information und Mitwirkung der Bevölkerung legt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement den kantonalen Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage wird im Amtsblatt bekannt gemacht.

2. Während der Auflagefrist kann beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement Einsprache erhoben werden.

3. Ab dem Tag der öffentlichen Auflage eingereichte Baugesuche dürfen nur bewilligt werden, sofern sie sowohl den aufgelegten wie auch den geltenden Nutzungs- und Schutzplänen entsprechen.

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