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710.1 PBG CH-OW

Art. 15 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt und Verbindlichkeit

Planung - Nutzungsplanung - Kantonale Nutzungspläne
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Art. 15 PBG · Inhalt und Verbindlichkeit

1. Der Kanton kann kantonale Nutzungspläne erlassen, wenn überkommunale Interessen es erfordern. Sie bestehen aus einem Plan und den dazugehörigen Zonenbestimmungen.

2. Kantonale Nutzungspläne werden insbesondere zur längerfristigen Versorgung mit Rohmaterialien und Energie, zur Entsorgung sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken erlassen. Im Einverständnis mit dem betreffenden Gemeinderat können kantonale Nutzungspläne für Arbeitsgebiete von kantonalem Interesse erlassen werden.

3. Kantonale Nutzungspläne bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Sie sind für alle verbindlich.

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