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710.1 PBG CH-OW

Art. 14 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. Überarbeitung und Anpassung, geringfügige Anpassung, Fortschreibung

Planung - Richtplanung - Kommunale Richtpläne
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Art. 14 PBG · d. Überarbeitung und Anpassung, geringfügige Anpassung, Fortschreibung

1. Für die Überarbeitung und Anpassung von kommunalen Richtplänen gilt dasselbe Verfahren wie für den Erlass.

2. Der Gemeinderat kann für einzelne Teile eines kommunalen Richtplans geringfügige Anpassungen vornehmen. Geringfügig sind Anpassungen, bei denen keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind. Sie bedürfen weder der Mitwirkung noch der Genehmigung durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartment; sie sind diesem aber mitzuteilen.

3. Die Gemeinden nehmen Fortschreibungen in kommunalen Richtplänen vor.

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