710.1
PBG
CH-OW
Art. 133 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Hängige Verfahren
Übergangsbestimmungen
Art. 133 PBG · Hängige Verfahren
1. Für Verfahren, die vor Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen eingeleitet wurden, gilt
a. Nutzungsplanungen (einschliesslich Quartierpläne), die bereits öffentlich aufgelegt wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt;
b. hängige Baugesuche und Einsprachen werden nach neuem Recht, hängige Beschwerden nach bisherigem Recht beurteilt.