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710.1 PBG CH-OW

Art. 133 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Hängige Verfahren

Übergangsbestimmungen
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Art. 133 PBG · Hängige Verfahren

1. Für Verfahren, die vor Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen eingeleitet wurden, gilt

a. Nutzungsplanungen (einschliesslich Quartierpläne), die bereits öffentlich aufgelegt wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt;

b. hängige Baugesuche und Einsprachen werden nach neuem Recht, hängige Beschwerden nach bisherigem Recht beurteilt.

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